Neues Jahr, neue Regelungen. Pünktlich zum ersten Januar des neuen Jahres treten traditionell zahlreiche Gesetze und Regelungen in Kraft. Einige dieser Novellierungen betreffen auch direkt oder indirekt Unternehmen. Wir stellen Ihnen einige dieser Änderungen vor und erklären, was diese für Sie bedeuten könnten.


iStock-1413203928.jpg
Verpflichtende Einführung von E-Rechnungen

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnung (E-Rechnung) im B2B-Bereich verpflichtend eingeführt. Dies erfolgt im Rahmen der ViDA-Initiative der EU, die das Umsatzsteuerrecht modernisieren und Betrug bekämpfen soll. Die E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die in einem festgelegten Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. PDF-Dateien und eingescannte Papierrechnungen gelten nicht als E-Rechnung. Die Pflicht zur E-Rechnung betrifft nur inländische Unternehmen. Übergangsregelungen für den Versand von E-Rechnungen gelten bis Ende 2027. Für die betroffenen Unternehmen sollen E-Rechnungen Geschäftsprozesse optimieren und Kosten für Porto, Archivierung und Buchhaltung senken.


Noch gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zum Übermittlungsweg von E-Rechnungen. Für betroffene Unternehmen genügt es also vorerst, ein einfaches E-Mail-Postfach bereitzuhalten. Für digitale Lösungen zur Erleichterung des elektronischen Rechnungswesens und der Buchhaltung informiert Sie Ihr Berater gerne zu passenden Angeboten der Volksbank in Südwestfalen wie beispielsweise dem VR Smart-Guide.


Erhöhung der CO2-Steuer

Seit der Einführung der CO2-Steuer zum 01.01.2021 steigt der Festpreis für Zertifikate, die Unternehmen den Ausstoß von Treibhausgasen erlauben, um einen jährlichen Betrag pro Tonne CO2. Zum 01.01. 2025 wird der Preis für eine Tonne ausgestoßenen CO2 55 Euro betragen. Diese Teuerung dürfte sich vor allem bei Unternehmen in der Industrie bemerkbar machen, die hohe Emissionen verursachen. Die CO2 – Steuer soll Anreize setzen, in energieeffiziente Technologien zu investieren, um die Kosten zu minimieren. Auch auf Unternehmen anderer Gewerbe, die nicht per se eine hohe Menge Treibhausgase emittieren, könnte sich die jüngste Erhöhung auswirken, beispielsweise durch eine Steigerung von Lieferungskosten.


Verbot bestimmter Plastikverpackungen

Ende des Jahres 2025 wird ein neues EU-Gesetz Inkrafttreten, welches den Verkauf bestimmter Konservendosen und Plastikverpackungen verbietet. Grund dafür ist die als gesundheitsschädlich eingestufte Chemikalie Bisphenol A (BPA), ein ehemals weit verbreiteter Weichmacher. Dieser wird vor allem zur Beschichtung von Konservendosen oder in Getränkeflaschen aus Kunststoff verwendet. BPA kann sich aus den Verpackungsmaterialien lösen und in die Lebensmittel übergehen. Nach dem Verzehr dieser Lebensmittel kann sich das BPA auf den Hormonhaushalt und das Immunsystem der Konsumierenden auswirken.


Hersteller, die noch in BPA-haltige Behältnisse abfüllen, beispielsweise in der landwirtschaftlichen Produktion oder auch in der Gastronomie, müssen sich Alternativen suchen. Dabei erleichtern Ihnen Symbole, die anzeigen, ob BPA in einer Verpackung enthalten ist, die Auswahl. Besonders aussagekräftig sind dabei bestimmte Recycling-Codes. BPA-frei sind Produkte mit den Codes 2,4 und 5 während Produkte mit dem Code 7 oder ohne Nummer sehr wahrscheinlich BPA enthalten.


Anpassung der Kleinunternehmerregelung

Zum Jahreswechsel 2025 gibt es zwei wichtige Änderungen in der Kleinunternehmerregelung. Bisher galt, dass Unternehmen die Kleinunternehmerregelung nutzen konnten, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro und im laufenden Jahr 50.000 Euro nicht überstieg. Ab dem 01.01.2025 werden diese Grenzen angehoben: Der Umsatz im Vorjahr darf nun bis zu 25.000 Euro betragen, während die Grenze im laufenden Jahr auf 100.000 Euro steigt. Dies bietet mehr Flexibilität für wachsende Unternehmen.


Eine weitere Neuerung betrifft die Internationalisierung der Regelung. Bisher war sie nur auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland beschränkt. Ab 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Ländern, die in Deutschland tätig sind, diese Regelung nutzen und umgekehrt. Das bedeutet, dass deutsche Unternehmer die Kleinunternehmerregelungen anderer EU-Länder anwenden können, sofern sie die Umsatzgrenzen von 100.000 Euro in dem jeweiligen Land nicht überschreiten. Dies bringt jedoch zusätzliche Meldepflichten und organisatorische Anforderungen mit sich, wie etwa die Meldung der Umsätze an das Bundeszentralamt für Steuern. Wer das nicht wünscht, kann weiterhin auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich regulär besteuern lassen.


iStock-1322914320.jpg
Steuerreform und Kindergelderhöhung

Zugegeben, die Auswirkungen der Steuerreform und die Erhöhung des Kindergeldes betreffen Unternehmen nur indirekt. Dennoch können sie für Geschäftstreibende als eine kleine gute Nachricht zum Jahresbeginn aufgefasst werden: Die Bundesregierung hat steuerliche Entlastungen beschlossen, die ab 2025 gelten. Der Grundfreibetrag wird auf 12.084 Euro und der Kinderfreibetrag auf 9.600 Euro erhöht. Auch das Kindergeld steigt 2025: Um fünf Euro monatlich auf 255 Euro. Außerdem gibt es steuerliche Anpassungen bei der Einkommenssteuer. Das alles könnte die Kaufkraft erhöhen und für etwas ausgabefreudigere Kundinnen, Kunden und Familien im Jahr 2025 sorgen.


Wir wünschen Ihnen in jedem Falle ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2025, in dem wir Ihnen auch wieder gerne beratend zur Seite stehen. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen!